Ein Check für alles: Formalia (HGB/GmbHG), Handelsregister, Markenregister (DPMA · EUIPO · WIPO) und Domain-Verfügbarkeit.
Am Ende bekommst du ein Gesamtfazit: grün (keine Konflikte gefunden), gelb (offene Punkte — z. B. ähnliche Marken, bei denen sich ein Markenrechtsanwalt lohnt) oder rot (harte Konflikte). Der Check ersetzt keine Rechtsberatung, erledigt aber die komplette Vorrecherche, für die du sonst vier Register einzeln durchsuchen müsstest — kostenlos und ohne Anmeldung.
Gib einen vergleichbaren Wettbewerber ein und sieh, unter welchen Nizza-Klassen er seine Marken registriert hat — die beste Orientierung dafür, welche Klassen du selbst anmelden solltest.
Drei Register entscheiden: das Handelsregister (identische/ähnliche Firmen, § 30 HGB), das Markenregister (DPMA/EUIPO/WIPO) und faktisch die Domain-Verfügbarkeit. Genau diese drei prüft das Tool oben in einem Durchlauf — kostenlos und ohne Anmeldung.
Ja — an verschiedenen Orten ist derselbe Firmenname grundsätzlich möglich, denn § 30 HGB verlangt Unterscheidbarkeit nur am selben Ort. Grenzen setzen aber Markenrechte und das Unternehmenskennzeichenrecht (§ 5, § 15 MarkenG): In derselben Branche kann auch ein entferntes Unternehmen Unterlassung verlangen, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
Nur eingeschränkt: Der Eintrag schützt firmenrechtlich und vor allem örtlich. Bundesweiten, durchsetzungsstarken Schutz bietet erst eine eingetragene Marke — beim DPMA ab 290 € für drei Nizza-Klassen, als Unionsmarke (EUIPO) ab 850 €.
Bei den meisten IHKs ist die unverbindliche Firmennamens-Voranfrage kostenlos; einzelne Kammern berechnen eine Gebühr (z. B. Berlin 45 € zzgl. MwSt.). Die IHK-Stellungnahme ist der letzte sinnvolle Schritt vor dem Notartermin.
Die 45 international genormten Waren- und Dienstleistungskategorien, für die eine Marke Schutz beansprucht (Klassen 1–34 Waren, 35–45 Dienstleistungen). Eine Marke blockiert deinen Namen nur, wenn ihre Klassen deiner Branche ähneln — deshalb kannst du oben deine Branche angeben.
Ja. § 4 GmbHG verlangt den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine verständliche Abkürzung wie „GmbH". Davor bist du frei: Personen-, Sach- oder Fantasienamen sind erlaubt, solange der Name kennzeichnungskräftig und nicht irreführend ist (§ 18 HGB).